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Bezahlen für einen abgesagten Termin?

Im Landanzeiger vom 26. Oktober  2017, wurde im Ratgeber Recht das Thema „Bezahlen für einen abgesagten Termin“  behandelt.  Rechtsanwältin, Marianne Wehrli aus Aarau gibt darin ausführlich Antwort auf  die Frage eines Klienten, der einen vereinbarten Behandlungstermin absagte.

Zusammengefasst kann man im Ratgeber folgendes Nachlesen: Für einen Klienten entstehen keine Kosten, wenn es sich um ein erstes Abklärungsgespräch handelt und der Termin rechtzeitig (in der Regel 24 Stunden vorher) abgesagt wurde.

Andres sieht die Sachlage aus, wenn während einer laufenden Behandlung ein Termin verpasst oder zu spät abgesagt wird. In diesem Fall besteht eine vertragliche Grundlage zwischen dem Klienten und Therapeuten. Kann der Therapeut, die Lücke im Terminkalender nicht anderweitig mit verrechenbarer Arbeit füllen, entsteht ihm ein Schaden und der Klient ist zu Ersatz verpflichtet.

Handhabung in meiner Praxis

Wird in meiner Praxis ein Termin nicht eingehalten und 24-Stunden vorher termingerecht abgesagt, so hat dies für einen Klienten selbstverständlich keine Kosten zur Folge. Wird die Frist vom Klienten jedoch nicht eingehalten, so muss ich den ausgefallenen Termin meist in Rechnung stellen, da es für mich schier unmöglich ist innerhalb von 24-Stunden die Lücke zu füllen.

Die gesetzliche Grundlage ist vielen Klienten nicht bewusst und führt immer wieder zu Diskussionen. Deshalb soll dieser Beitrag der Aufklärungen und dem besseren Verständnis dienen.

Hier der ganze Beitrag zum Nachlesen:


 

 

 

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